Satzung

VEREINSSATZUNG DES
KATHOLISCHEN BURSCHENVEREINS KIENBERG

Folgende Vereinssatzung wird vom Katholischen Burschenverein Kienberg zur ordentlichen Abwicklung des Vereinslebens beschlossen.

§ 1 – NAME, RECHTSFORM UND SITZ

Der Verein nennt sich Katholischer Burschenverein Kienberg e.V..
Erstmals gegründet 1906, wiedergegründet am 08.Oktober 2006 beim Wirt´z Kienberg.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Durch die Eintragung in das Vereinregister führt er zu seinem Namen den Zusatz: e.V..

Der Sitz des Vereins ist: Kienberg, Landkreis Traunstein.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – ZIELE UND AUFGABEN

Ziele des Burschenvereins sind insbesondere die Pflege des Vereins- und Gesellschafts-
lebens, sowie die der Kameradschaft.
Die Förderung der Kultur und des traditionellen Brauchtums im Verein als auch im Ort, sowie die Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben zählen ebenfalls zu den Aufgaben des Vereins.

§ 3 – MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Form der Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag, welcher die Zustimmung des Vorstands
benötigt.
Bei Minderjährigen ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist möglich, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, den Zielen oder Ansehen des Vereins schadet.
Über einen solchen Ausschluss beschließt die erweiterte Vorstandschaft mit Dreiviertelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.

Aktives Mitglied: Familienstand ledig
Passives Mitglied: Familienstand verheiratet, geschieden oder verwitwet

§ 4 – MITGLIEDSBEITRAG

Der Jahresbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag beinhaltet auch die Abgabe an den Gauverband der Burschen- und Arbeitervereine des Chiemgau- und Rupertigaus einschließlich Versicherungsbeitrag.

§ 5 – VORSTANDSCHAFT

Die Vorstandschaft nach § 26 BGB besteht aus dem:

  • 1. Vorsitzenden (erster Vorstand)
  • 2. Vorsitzenden (zweiter Vorstand)
  • Kassier
  • Schriftführer

Zuständigkeit der Vorstandschaft:

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung oder andere Vereinsorgane vorbehalten sind.
Er hat ausserdem folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des jeweiligen Haushaltplans, Buchführung, Erstellung des

Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung

  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung

Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden mündlich oder schriftlich
einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es wird mit Stimmenmehrheit entschieden, jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

Jeder der einfachen Vorstandschaft ist Einzelvertretungsberechtigt.

Es gilt folgende Regel:
Nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden darf im Innenverhältnis der stellvertretende
Vorsitzende (2. Vorsitzende) von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.

Die Mitglieder der Vorstandschaft und der erweiterten Vorstandschaft müssen aktive
Mitglieder sein.

Die Erweiterung der Vorstandschaft besteht aus dem/den:

  • 2. Kassier
  • 1. Fähnrich
  • 2. Fähnrich
  • Fünf Beisitzern

§ 6 – MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vor dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von 7 Tagen in den Bürgernachrichten/Vereinsnachrichten schriftlich
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen.

§ 7 – WAHLORDNUNG

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen im Amt.

Ist während der Wahlperiode eine Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes notwendig, gilt die Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode.

§ 8 – SCHRIFTFÃœHRUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
Die dabei entstandenen Beschlüsse sind zu Protokollieren und vom jeweiligen Ver-
sammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sind Ort, Datum und das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über Punkte und Tagesordnung beschlussfähig.

§ 9 – MITGLIEDSCHAFT IM GAUVERBAND

Durch die Mitgliedschaft im Gauverband der Burschen- und Arbeitervereine des Chiem- und Rupertigaus werden die Satzungen und Bestimmungen dieses Verbands eingehalten.

§ 10 – VERMÖGENSWIRTSCHAFT

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen, sondern gemeinnützige Zwecke.

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Begleichung der angefallenen Vereinsaufwände.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 – AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigenen hierzu einberufenen Mitgliederver-
sammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen
Zwecks wird das Vereinsvermögen (Geld und Sachwerte) das nach Erfüllung der Ver-
pflichtungen noch verbleibt, als Stiftung einem anderen, örtlichen (innerhalb der Gemeinde) gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Sachwerte, insbesondere die Fahne des Vereins dürfen vom Stiftungsempfänger nicht
veräußert werden und sind von diesem in einem guten Zustand zu erhalten.

§ 12 – SATZUNGSÄNDERUNGEN

Eine Satzungsänderung bedarf einer Dreiviertel Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand darf eigenständig eine Satzungsänderung durchführen, wenn der Punkt vom Registergericht bemängelt wird.

§ 13 – EHRUNGEN

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Vereinsmitglieder für besondere Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernennen.
In Ausnahmefällen können auch Frauen die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

§ 14 – TRAUUNGEN/BEERDIGUNGEN

Die Fahnenabordnung des Burschenvereins Kienberg beteiligt sich an der kirchlichen
Trauung eines Mitglieds nur nach schriftlicher Einladung des Brautpaares.

Jedes Mitglied erhält ein gleichwertiges Hochzeitsgeschenk.
Einem Mitglied der Vorstandschaft wird ein angemessenes Geschenk überreicht.

Beim Ableben eines Mitglieds beteiligt sich die Fahnenabordnung an dessen Beerdigung.

§ 15 – SATZUNGSBESTIMMUNG

Diese Satzung setzt alle früheren Satzungen außer Kraft.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am ……………………….. in Kienberg angenommen und tritt mit Wirkung vom ……………………. in Kraft.

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